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Med1plus Team

Brandschutzhelfer Kurs

Kursgebühren: 89,00 Euro

In den Unternehmen und Einrichtungen sind das Arbeitsschutzgesetz (ASG), die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) und andere Vorschriften usw. bekannt. In ihnen werden die Arbeitgeber z.B. verpflichtet, für Brandfälle und Evakuierungen Personen zu benennen, die bestimmte Aufgaben zu übernehmen haben. Diese Personen werden als Brandschutzhelfer bezeichnet.

Betriebliche Feuerwehren

Betriebliche Feuerwehren nehmen in der Regel die Aufgaben der Brandschutzhelfer selbst wahr. Die Benennung zusätzlicher Brandschutzhelfer erfolgt in Absprache mit dem Leiter der Betrieblichen Feuerwehr.

Der Arbeitgeber

Im wesentlichen finden sich die Grundlagen für die Bestellung von Brandschutzhelfern im Arbeitsschutzgesetz und in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift „Grundsätze der Prävention“.

Arbeitsschutzgesetz; § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

BGV A1 § 4 Unterweisung der Versicherten *)

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
*) Mit „Versicherten“ sind hier die Beschäftigten gemeint.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

BGV A1 § 22 Notfallmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Lehrgangsdauer: 2 UE
Mai
Mo. 06.05.2024
09:00 - 12:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
Bergisches Energiekompetenzzentrum Remshagener Straße 51789 Lindlar (Entsorgungszentrum Leppe) Am Berkebach
Kursleitung: Jörg Hamm
ausgebucht
Mo. 06.05.2024
13:00 - 16:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
Bergisches Energiekompetenzzentrum Remshagener Straße 51789 Lindlar (Entsorgungszentrum Leppe) Am Berkebach
Kursleitung: Jörg Hamm
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20 von 20 Plätzen frei
Do. 16.05.2024
09:00 - 11:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
.med1plus Konferenzraum 1 Marie-Curie-Strasse 5-7 51377 Leverkusen med1plus Konferenzraum
Kursleitung: Jörg Hamm
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9 von 15 Plätzen frei
Mi. 22.05.2024
09:00 - 12:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
Kreishandwerkerschaft Bergisches Land Altenberger-Dom-Strasse 200 51467 Bergisch Gladbach
Kursleitung: Jörg Hamm
ausgebucht
Mi. 22.05.2024
13:00 - 16:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
Kreishandwerkerschaft Bergisches Land Altenberger-Dom-Strasse 200 51467 Bergisch Gladbach
Kursleitung: Jörg Hamm
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20 von 20 Plätzen frei
Mi. 29.05.2024
09:00 - 12:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
.med1plus Konferenzraum 2 Marie-Curie-Strasse 5-7 51377 Leverkusen med1plus Konferenzraum 2
Kursleitung: Jörg Hamm
MEHA-plus Kurs
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1 von 5 Plätzen frei
Juni
Di. 25.06.2024
09:00 - 11:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
.med1plus Konferenzraum 1 Marie-Curie-Strasse 5-7 51377 Leverkusen med1plus Konferenzraum
Kursleitung: Jörg Hamm
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13 von 15 Plätzen frei
August
Mo. 26.08.2024
09:00 - 11:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
.med1plus Konferenzraum 1 Marie-Curie-Strasse 5-7 51377 Leverkusen med1plus Konferenzraum
Kursleitung: Jörg Hamm
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15 von 15 Plätzen frei
September
Mo. 23.09.2024
09:00 - 12:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
Kreishandwerkerschaft Bergisches Land Altenberger-Dom-Strasse 200 51467 Bergisch Gladbach
Kursleitung: Jörg Hamm
ausgebucht
Mi. 25.09.2024
09:00 - 11:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
.med1plus Konferenzraum 1 Marie-Curie-Strasse 5-7 51377 Leverkusen med1plus Konferenzraum
Kursleitung: Jörg Hamm
ausgebucht
November
Mo. 04.11.2024
09:00 - 12:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
Bergisches Energiekompetenzzentrum Remshagener Straße 51789 Lindlar (Entsorgungszentrum Leppe) Am Berkebach
Kursleitung: Jörg Hamm
ausgebucht
Do. 28.11.2024
09:00 - 11:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
.med1plus Konferenzraum 1 Marie-Curie-Strasse 5-7 51377 Leverkusen med1plus Konferenzraum
Kursleitung: Jörg Hamm
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15 von 15 Plätzen frei
Dezember
Fr. 06.12.2024
09:00 - 11:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
.med1plus Konferenzraum 1 Marie-Curie-Strasse 5-7 51377 Leverkusen med1plus Konferenzraum
Kursleitung: Jörg Hamm
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15 von 15 Plätzen frei
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