Kursportal

Herzlich Willkommen

im Buchungsportal der Branomed by Lernen Leben Retten.

Nachfolgend finden Sie unsere aktuellen Kurse. Alle Kurse sind auch Inhouse möglich. Sollten Sie einen Kurs für Ihr Unternehmen anfragen wollen, gelingt dies über den Button "Eigenen Kurs anfordern".

Es kann immer etwas Unvorhergesehenes passieren. Damit Sie bei Stornierung oder Abbruch Ihres Seminars finanziell abgesichert sind, empfehlen wir Ihnen den zuverlässigen Seminar-Schutz der ERV - schon ab 5,90 €.
Infos: seminarversicherung.lernen-leben-retten.de

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Brandschutzhelfer Kurs
Teil 1: Theoretische Unterweisung: 

(auch online via Teams möglich!)

  • Grundzüge des Brandschutzes
  • betriebliche Brandschutzorganisation
  • Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
  • Gefahren durch Brände
  • Verhalten im Brandfall

Teil 2: Praktische Übungen mit Feuerlöscheinrichtungen

Teil 3: Betriebsspezifische Besonderheiten:

  • Unterweisung gemäß der vorhandenen Brandschutzordnungen, Geräte, Anlagen, Flucht- und Rettungswege, etc.
    Dieser Teil 3 muss in der Regel im Betrieb durch die verantwortlichen Mitarbeitenden durchgeführt werden! Gern stehen wir Ihnen hier beratend zur Seite, Übernahme betriebsspezifischer Besonderheiten gegen Aufpreis möglich. 

 

Unsere Kurse sind auf Wunsch auf bei Ihnen im Betrieb/ Betriebsgelände möglich. Gerne erstellen wir Ihnen ein entsprechendes Angebot.

Kursgebühren: 95,00 Euro pro Person

In den Unternehmen und Einrichtungen sind das Arbeitsschutzgesetz (ASG), die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) und andere Vorschriften usw. bekannt. In ihnen werden die Arbeitgeber z.B. verpflichtet, für Brandfälle und Evakuierungen Personen zu benennen, die bestimmte Aufgaben zu übernehmen haben. Diese Personen werden als Brandschutzhelfer bezeichnet.

Betriebliche Feuerwehren

Betriebliche Feuerwehren nehmen in der Regel die Aufgaben der Brandschutzhelfer selbst wahr. Die Benennung zusätzlicher Brandschutzhelfer erfolgt in Absprache mit dem Leiter der Betrieblichen Feuerwehr.

Der Arbeitgeber

Im wesentlichen finden sich die Grundlagen für die Bestellung von Brandschutzhelfern im Arbeitsschutzgesetz und in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift „Grundsätze der Prävention“.

Arbeitsschutzgesetz; § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

BGV A1 § 4 Unterweisung der Versicherten *)

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
*) Mit „Versicherten“ sind hier die Beschäftigten gemeint.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

BGV A1 § 22 Notfallmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Lehrgangsdauer: 2 UE Theorie, Praxis variiert je nach Gruppengröße (5-10 Minuten pro Person am Ende des Lehrganges)
Lehrgangsdauer: 3 UE
Mai
Mi. 15.05.2024
09:00 - 12:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
Lernen Leben Retten - Verwaltung Osnabrücker Str. 139 48429 Rheine
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15 von 15 Plätzen frei
Mi. 22.05.2024
09:00 - 12:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
Lernen Leben Retten - Verwaltung Osnabrücker Str. 139 48429 Rheine
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11 von 15 Plätzen frei
August
Mi. 21.08.2024
09:00 - 12:00 Uhr
Brandschutzhelfer Kurs
Lernen Leben Retten - Verwaltung Osnabrücker Str. 139 48429 Rheine
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15 von 15 Plätzen frei
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